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EA-Elektrotechnik GmbH
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Elektrotechnik und Klimatechnik vom Fachmann.

Allgemeine Montagebedingungen der EA-Gruppe

I. Geltungsbereich

Für alle außerhalb des Werks der Firma EA-Elektrotechnik GmbH, durchgeführten Montage- und Reparaturarbeiten mit oder ohne Lieferung sowie die Fertigung elektrischer Anlagen und deren Montage gelten die nachstehenden Allgemeinen Montagebedingungen.

II. Vertragsgrundlage und Auftragsumfang

  1. Für das Vertragsverhältnis zwischen der Firma EA-Elektrotechnik GmbH, im Folgenden Unternehmer genannt, und dem Kunden, im Folgenden Besteller genannt, gelten in der angegebenen Reihenfolge - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung auch für Zusatz- und Folgeverträge - folgende Vertragsgrundlagen:
    1. Die zwischen Unternehmer und Besteller vereinbarten Vertragsmodalitäten
      und
    2. Diese Allgemeinen Montagebedingungen
  2. Soweit Geschäftsbedingungen des Bestellers entgegenstehen, gelten nur die vorliegenden Allgemeinen Montagebedingungen des Unternehmers.

III. Angebot und Auftragserteilung

  1. Die Auftragserteilung gegenüber dem Unternehmer erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, durch schriftliche Angebotsannahme seitens des Bestellers oder durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Unternehmers, sofern dieser nicht innerhalb von drei Kalendertagen ab Zugang seitens des Bestellers widersprochen wird. Eine Auftragserteilung seitens des Bestellers und eine Auftragsannahme seitens des Unternehmers gelten auch dann als erfolgt, wenn der Unternehmer unverzüglich nach Auftragserteilung den Auftrag ausgeführt hat.
  2. Mündliche Nebenabreden, insbesondere Absprachen, Zusicherungen oder sonstige Vereinbarungen sind für den Unternehmer nur verbindlich, sofern sie von ihm schriftlich bestätigt werden.
  3. Zum Angebot des Unternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
  4. Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt für die Ausführung von Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B.

IV. Leistungen des Bestellers

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu veranlassen, damit die Leistungserbringung zum vereinbarten Termin begonnen und ohne Gefährdung des Montagepersonals zügig durchgeführt werden können.
  2. Der Besteller hat insbesondere auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
    2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen sowie Bedarfsstoffe wie Brennstoffe und Schmiermittel
    3. Energie und Wasser an der Montagestelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
    4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für das Montagepersonal angemietete Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen
    5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind
  3. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Montagestelle all diejenigen Maßnahmen zu treffen, welche er auch zum Schutze des eigenen Besitzes und des eigenen Personals ergreifen würde.
  4. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind – neben den unter Ziff. 2 genannten Umständen – u.a. auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.)anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
  5. Vor Beginn der Aufstellung- oder Leistungserbringungsarbeiten hat der Besteller dem Unternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben über deren zulässigen Belastbarkeit unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  6. Vor Beginn der Aufstellung- oder Leistungserbringungsarbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten des Bestellers vor Beginn des Aufbaus bzw. der Montage soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage seitens des Unternehmers vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Zufahrtswege zur Montagestelle müssen vorhanden und in brauchbarem Zustand sein, falls erforderlich auch für Schwerlasttransporte und Schwerhebefahrzeuge. Im Übrigen muss der Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt sein.

V. Leistungsverzug, Abnahme

  1. Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Unternehmer zu vertretenden Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Unternehmers oder des Montagepersonals zu tragen.
  2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und/oder seitens des Unternehmers verschuldeter Umstände (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder Störung der Verkehrswege), auch wenn sie bei einem Vorlieferanten auftreten, verlängert sich eine eventuell vereinbarte Montagefrist um die Dauer der Behinderung.
    Wird durch die genannten Umstände die Montage unmöglich oder unzumutbar, so wird der Unternehmer von der Pflicht zur Leistungserfüllung frei.
    Verlängert sich die Erfüllungszeit oder wird der Unternehmer von der Erfüllungsverpflichtung frei, so sind Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Bestellers ausgeschlossen.
    Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer wegen Leistungsverzugs ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Für ein eventuelles Verschulden seiner Vorlieferanten haftet der Unternehmer nicht.
  3. Der Besteller hat dem Unternehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  4. Verlangt der Unternehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Montageleistung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Leistung - ggf. nach Abschluss eines vereinbarten Probelaufs - in Gebrauch genommen oder vorbehaltlos bezahlt worden ist.
  5. Der Besteller darf die Abnahme der Leistung des Unternehmers wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VI. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen der entstandene und zu belegende Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
  4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

VII. Preise, Zahlung

  1. Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Verrechnungssätzen bzw. den vereinbarten Festpreisen. Grundlage der vertraglichen Preisgestaltung sind die üblichen Randbedingungen für Montage seitens des Unternehmers. Erfordern außergewöhnliche, nicht im Einflussbereich des Unternehmers liegende Umstände eine zeit- und/oder materialaufwendigere Montage als vorgesehen, so ist der Unternehmer berechtigt, den Mehraufwand zu den Vertragspreisen, ersatzweise zu den üblichen Preisen, in Rechnung zu stellen.
  2. Rechnungen sind sofort nach Empfang der Leistungen ohne Abzug zu bezahlen, es sei denn, der Unternehmer hat in der Rechnung ein Zahlungsziel gesetzt.
  3. Die Annahme von Schecks durch den Unternehmer erfolgt nur zahlungshalber. Gutschriften aus Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Unternehmer über den geleisteten Betrag endgültig verfügen kann. Scheckkosten trägt der Besteller.
  4. Skonti und Rabatte sowie sonstige Nachlässe bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Skonto- und Rabattgewährung sowie die Gewährung sonstiger Nachlässe seitens des Unternehmers setzt voraus, dass das Konto des Bestellers ansonsten keinen Zahlungsverzug aufweist. Skontier-, rabatt- und nachlassfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistung. Ein Skontoabzug durch den Besteller ist im Übrigen nur gestattet bei vollständigem und fristgerechtem Zahlungseingang beim Unternehmer.
  5. Inkassoberechtigt ist nur, wer eine besondere Vollmacht des Unternehmers hierfür besitzt und diese dem Besteller vorlegt.
  6. Bei Zahlungsverweigerung, Zahlungsrückbehalt, Zahlungsverzug sowie Scheckprotest zu Lasten des Bestellers ist der Unternehmer berechtigt, Montageleistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und/oder die Montage einzustellen, bis die fällige Verbindlichkeit vollständig ausgeglichen ist. Alle offenstehenden, auch eventuell gestundeten Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
  7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VIII. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
    Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B. Sind diese nicht vereinbart, so gilt § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  2. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Besteller dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
  3. Ist der Unternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
    Der Rücktritt ist ausgeschlossen.

IX. Schadensersatzansprüche außerhalb Leistungsverzug

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss und auch die nachfolgend unter Ziffer 3 enthaltene Haftungsbegrenzung gelten nicht, soweit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie hinsichtlich Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen, ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen. Der vorstehende Haftungsausschuss gilt auch nicht für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen, soweit diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Ersatzbeschaffung von Energie, Betriebsunterbrechung sowie Verlust von Daten oder sonstige reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  3. In allen Fällen ist, soweit nicht zwingend gehaftet ist, die Haftung des Unternehmers für Sach- und daraus resultierenden Vermögensschäden auf den zweifachen Auftragswert begrenzt.
  4. Die Haftung für nukleare Schäden richtet sich nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen (Atomgesetz). Eine Haftung des Unternehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers für nukleare Schäden ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen. Der Besteller stellt den Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen dementsprechend frei von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der Versicherungen und verzichtet somit auf alle Ansprüche und Rechte gegenüber dem Unternehmer, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Erfüllungsgehilfen. Der Unternehmer, seine gesetzliche Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, in solchen Fällen keine Anerkenntnisse oder sonstige eventuell präjudizierende Erklärungen abzugeben.

X. Weitere Bestimmungen/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

  1. Die Unwirksamkeit oder die Änderungen einer Bestimmung oder eines Teiles einer solchen der vorliegenden Allgemeinen Montagebedingungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  2. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegenüber dem Unternehmer an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Unternehmers.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Montagearbeiten und Zahlungen (einschl. Scheckklagen) sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich ergebender Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Unternehmers.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.

XI. BONITÄTSPRÜFUNG

Der Unternehmer ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden von der CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München (CRIF Bürgel) einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt der Unternehmer benötigten personenbezogenen Daten des Kunden an die CRIF Bürgel. Auf Grundlage der Bonitätsauskunft entscheidet der Unternehmer im eigenen Ermessen darüber, ob er das Angebot des Kunden annehmen wird. Der Kunde kann bei CRIF Bürgel Auskunft über die ihn betreffenden Daten verlangen. Weitere Informationen über das CRIF Bürgel-Auskunftsverfahren finden Sie auf der Internetpräsenz der CRIF Bürgel Wirtschaftsinformation (www.crifbuergel.de).

Philippsburg, im August 2018

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